Skipnavigation LSB-MV

Springe direkt zu:

Icon Menü

Energiehärtefallhilfe

Die Beantragung der Energiehärtefallhilfe war bis zum 30.06.2023 möglich.

Zur Abfederung der gestiegenen Energiekosten stellt die Landesregierung für den Bereich des Sports 2,5 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mittel stammen aus dem Härtefallfonds des Landes für Härtefälle in den Bereichen Soziales, Kultur und Sport. Ziel der Förderung sind finanzielle Hilfen zur Abfederung der gestiegenen Energiepreise. Existenzgefährdende Härten sollen verhindert und der Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb auch in der Energiekrise abgesichert werden. Die Hilfen werden in Form einer Billigkeitsleistung nach § 53 LHO gewährt. Grundlage der Förderung ist die „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich gestiegener Energiekosten für Sportvereine und Sportverbände aus dem Härtefallfonds M-V“.

Kurzbeschreibung

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Sportvereine, Sportbünde und Landesfachverbände, die ordentliches Mitglied im LSB M-V sind und die Gemeinnützigkeit im Sport gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO erfüllen.

Der Antragsteller muss

  • Eigentümer einer Sportanlage sein oder dem Eigentum gleichstehende Rechte an einer Sportanlage besitzen oder eine solche im Rahmen eines schuldrechtlichen Vertrages, der die eigenständige Finanzierung der energetischen Betriebskosten beinhaltet, nutzten oder
  • Eigentümer einer für die Aufgaben einer Geschäftsstelle genutzten Immobilie sein und
  • sich in einer durch die Energiepreiserhöhung entstandenen Lage mit erhöhter wirtschaftlicher Belastung befinden, die auf die Folgen der Energiekrise seit dem 1. März 2022 zurückzuführen ist.
Was wird gefördert?

Es werden die gestiegenen Energiekosten für Strom, Gas und Fernwärme gefördert.

Wie wird gefördert?

Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss für das Jahr 2023 gewährt.

Für die Berechnung werden die Energieverbrauchsmenge des Jahres 2019 (= historische Verbrauchsmenge) sowie die daraus resultierenden Energiekosten im Jahr 2019 (= historische Verbrauchskosten) zu Grunde gelegt.

Ausgleichsfähige Mehrkosten sind die Mehrkosten, die sich aus der Differenz zwischen den jeweils aktuellen Verbrauchskosten für 80 % der historischen Verbrauchsmenge unter den Bedingungen der Preisbremsen und den historischen Verbrauchskosten für 100 % der historischen Verbrauchsmenge ergeben.

Der Ausgleichsanteil des Landes beträgt bis zu 100 % der ausgleichsfähigen Mehrkosten.

Beispiel für Gas:

  • historische Verbrauchsmenge: 82.659,00 kWh
  • historische Verbrauchskosten: 4.610,00 € (resultiert aus historischer Verbrauchsmenge multipliziert mit dem Brutto-Arbeitspreis von 0,0558 €)
  • Preisbremse: 0,12 €
  • ausgleichsfähige Mehrkosten
    • aktuelle Verbrauchskosten für 80% der historischen Verbrauchsmenge unter den Bedingungen der Preisbrems: 66.127,20 kWh * 0,12 € = 7.935,26 €
    • historischen Verbrauchskosten für 100 % der historischen Verbrauchsmenge: 4.610,00 €
    • Differenz: 7.935,26 € - 4.610,00 € = 3.325,26 €
  • Billigkeitsleistung: 3.325,26 €
Wie ist das Antragsverfahren?

Der Antrag ist unter Verwendung des Vordruckes bis zum 30.06.2023 an den LSB M-V zu richten. Eine Zusendung per E-Mail (sportvereinshilfe@lsb-mv.de) ist ausdrücklich erwünscht.

Mit der Antragstellung sind die Nachweise der historischen Verbrauchsmenge und der historischen Verbrauchskosten aus dem Jahr 2019 (Jahresendabrechnung/en) sowie über das Eigentum der Sportstätten/Immobilien vorzulegen.

Wann erfolgt die Auszahlung?

Die Billigkeitsleistung wird nach Bestandskraft des Bescheides (1 Monat) ohne gesonderte Mittelanforderung in einer Summe ausgezahlt. Eine vorzeitige Auszahlung kann erfolgen, wenn erklärt wird, dass auf den Rechtsbehelf verzichtet wird. Das dafür notwendige Formular wird mit dem Bescheid zugesendet.

Ansprechpartnerin
Henrike Stöckmann
Referentin Breitensport / Sportförderung
Wittenburger Straße 116
19059
Schwerin