Die Fünfzehnte Änderung der Corona-Landesverordnung M-V ist am 16. September 2021 in Kraft getreten:
Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern-PDF vom 16.09.2021
Es bleibt dabei, dass die grundsätzlich (außer für Geimpfte und Genesene) bestehenden Testpflichten – so im vereinsbasierten Sportbetrieb für Anleitungspersonen sowie erwachsene Sporttreibende – bei niedrigen Inzidenzwerten (Stufe 1, grün) entfallen (vgl. § 1a Abs. 1 Corona-LVO M-V). Auch die vier Stufen der Corona-Ampel gelten weiterhin. Das „Leitkriterium“ für die Einstufung des Infektionsgeschehens in dem jeweiligen Landkreis bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt ist nunmehr aber die „7-Tage-Inzidenz der Hospitalisierten“, d.h. die Zahl der Corona-Patienten, die innerhalb von 7 Tagen je 100.000 Einwohner in ein Krankenhaus aufgenommen wurden; daneben werden die ITS-Auslastung sowie die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen mit herangezogen (vgl. § 1 Absatz 2 i.V.m. Anlage I Corona-LVO M-V).
Welcher Stufe Ihr Landkreis bzw. Ihre kreisfreie Stadt jeweils zugeordnet wird, können Sie täglich in der „risikogewichteten Einstufung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales“ nachlesen:
https://www.lagus.mv-regierung.de/Gesundheit/InfektionsschutzPraevention/Daten-Corona-Pandemie
Ab welchem Tag genau die Maßnahmen gelten bzw. wegfallen, gibt der jeweilige Landkreis oder die kreisfreie Stadt bekannt.
Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.
Ihr LSB M-V e.V.